Wenn auch seit 2023 die Pandemie COVID-19 allgemein als "eingedämmt" betrachtet wird, so möchten wir dennoch alle Eventualitäten vorgreifen. Daher beobachten wir nicht nur mögliche regionale Auflagen, sondern nehmen gerne eine vorsichige Planung vor. Auf diese Art und Weise versuchen wir so schnell wie möglich auf eine veränderte Situation in Bezug auf gesundheitliche Risiken oder andere Einflüsse reagieren zu können.

Zu diesem Zweck haben wir schon für unsere eigene Veranstaltung ein 2-stufiges System erstellt, welches auf § 28 b des Infektionsschutzgesetzes basiert:

Erste Stufe:

Eine Landesregierung kann zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur die Maskenpflicht für Veranstaltungen beschließen:

  •  wenn sich in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten - das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) oder Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar)
Ausnahmen müssen verfügt werden für Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 2 IfSchG verfügen.
Ausnahmen können verfügt werden für Personen mit einem Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 IfSchG oder einem Genesenennachweis nach § 22 a Absatz 2.

Zweite Stufe:

Sieht ein Landesparlament eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystem oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen für das Land oder eine oder mehrere konkret zu benennende Gebietskörperschaften, sind folgende Maßnahmen möglich:

Für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen:
  • Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
  • Abstandsgebot mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern
  • Festlegung von Personenobergrenzen
  • Hygienekonzepte, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können.

 

Einen Lockdown oder Betriebsschließungen kann gemäß § 28a IfSG dann erfolgen, wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen sollte.

Quelle: Zusammenfassung des Newsletter vom 27.09.2022 von RA Thomas Waetke (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht), Karlsruhe

 

Fazit für von uns geplante und/oder durchgeführte Veranstaltungen:
Wir planen von Beginn an auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Stufe 2 - also mit Desinfektionsmitteln und dem Tragen einer Mund-Nase-Schutzmaske. Darüber hinaus achten wir bei der Auswahl des Veranstaltungsortes, dass ein Lüftungssystem mit einem regelmäßigen Luftaustausch vorhanden ist bzw. kurzfristig bereit gestellt werden kann. Sollte dies bei einem von unserem Auftraggeber ausgesuchten Veranstaltungsort nicht der Fall sein, so achten wir darauf, dass ein manueller Austausch z. B. in Form von Stoßlüften vorgenommen wird.
 
Stand: 2023-07-05