Allgemeine Geschäftsbedingungen der KM Messen & Events UG (haftungsbeschränkt)
Einleitung
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen, die von der KM Messen & Events UG (haftungsbeschränkt) – im folgenden Veranstalter -getätigt werden.
Diese Geschäftsbedingungen sind jeweils Bestandteil eines jeden schriftlichen Vertragsabschluss. Für den Vertragsabschluss reicht die Abgabe einer eindeutigen Willenserklärung in einer E-Mail aus. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Allgemeine Bedingungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Mündliche Abmachungen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
Der Veranstalter ist berechtigt, Vorschusszahlungen zu fordern.
Sämtliche Vertragsentgelte, Rücktritts- und Bearbeitungsgebühren sowie sonstige Kosten sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Kosten für Sonderleistung sowie verauslagte Kosten werden gesondert abgerechnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich per E-Mail. Gemäß Steuervereinfachungsgesetz gelten Rechnungen per E-Mail als zugestellt.
Sollten Sie Ihre Rechnung dennoch in Papierform per Post wünschen, wird hier ein Servicezuschlag von € 3,50 EUR netto pro Versand erhoben.
Eine Aufrechnung kann nur erfolgen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller bzw. der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der geltenden Fristen nachkommt.
Erfüllungsort/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der aktuelle Firmensitz der KM Messen & Events UG (haftungsbeschränkt).
Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen als rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Besondere Bedingungen als Veranstalter
3.1. Anmeldung und Zulassung
Die Anmeldung erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörenden Anmeldeformular. Als Alternative ist auch die Annahme des vom Veranstalter unterbreiteten Angebotes durch den Anmelder möglich.
Mit der Anmeldung erkennt der Anmelder die Geschäftsbedingungen in allen Teilen an.
Durch die Unterzeichnung des Anmeldeformulares bzw. der Angebotsannahme erkennt der Anmelder die gesetzlichen Vorschriften sowie die jeweilige Hausordnung an. Der Vertrag kommt nach erfolgter Anmeldung durch schriftliche Auftragsbestätigung des Veranstalters (Zulassung oder Rechnung) zustande.
Eine einfache Postzustellung bzw. Zustellung an die dem Veranstalter bekannte E-Mail-Anschrift ist ausreichend.
Über Zulassung und Platzeinteilung entscheidet der Veranstalter.
Aus der Anmeldung erfolgt kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung. Der Vertragsabschluss kommt zustande, wenn die Zulassungsbestätigung beim Aussteller eingegangen ist.
Der Veranstalter kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Produkt- oder Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss kann nicht gefordert werden.
Das Ausstellungsangebot ergibt sich grundsätzlich aus der Information des Veranstalters und dem Titel der Veranstaltung.
Ein Angebot, das dem Charakter oder dem Niveau der Veranstaltung widerspricht, kann – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Ansprüche des Veranstalters gegenüber dem Aussteller bleiben unberührt.
Nicht angemeldete oder nicht zugelassene Waren dürfen nicht ausgestellt werden.
3.2. Änderungen – Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, so kann der Aussteller mit EUR 150,00 für allgemeine Kostendeckung vom Veranstalter in Anspruch genommen werden.
Der Veranstalter kann aus nachweislich zwingenden Gründen eine Veranstaltung absagen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag.
Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist keine Entlassung aus dem Vertrag möglich. Eine Ermäßigung der Standmiete kann nicht gewährt werden. Schadenersatzansprüche sind für beide Teile ausgeschlossen.
3.3. Miete, Bestellungen
Die Preise für Standmiete und Nebenkosten sind dem Anmeldeformular bzw. dem Angebot zu entnehmen.
Preise für Serviceleistungen, die nicht enthalten sind, können jederzeit beim Veranstalter erfragt werden und sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, sondern bedürfen zusätzlicher schriftlicher Vereinbarungen. Für alle Bestellungen auf dem Anmeldeformular oder folgenden Bestellformularen gelten ebenfalls die Geschäftsbedingungen.
Die enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die gesamte Dauer der Ausstellung.
Alle Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Mietgegenstände dürfen nicht benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden.
Leihmöbel sind direkt beim externen Anbieter zu bestellen. Es entsteht somit ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Mieter der Leihmöbel bzw. dem Vermieter eben dieser Leihmöbel. Das so entstandene Vertragsverhältnis basiert somit auf den individuellen Vereinbarungen bzw. den Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters der Leihmöbel.
3.4. Standvermietung
Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter in festen, bestehenden Objekten und gegebenenfalls in zusätzlich zu errichtenden Zelthallen nach Gesichtspunkten, die das Konzept der Veranstaltung erfordert. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist unerheblich. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Der Aussteller erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Lageplan und die Standnummer. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der genannten Frist sind Reklamationen nicht mehr möglich. Die Lage des Standes oder Änderungen gelten als anerkannt.
Die Verlegung eines Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen. Der betroffene Aussteller kann aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten.
3.5. Mitaussteller, zusätzlich vertretene Unternehmen (Hersteller), Untervermietung, Überlassung an Dritte, Gemeinschaftsstände
Ausstellern ist es nicht gestattet, den ihnen zugewiesenen Stand unterzuvermieten, mit anderen Firmen zu teilen, zu tauschen oder ganz oder teilweise zu überlassen.
Bei der genehmigten Aufnahme eines Mitausstellers (mit Personal am Stand vertreten) wird die Mitausstellergebühr (siehe Anmeldeformular) fällig. Der Mitaussteller hat einen Anspruch auf Zugangskarten und Werbeunterlagen. Beim Veranstalter vorab nicht gemeldete und festgestellte Mitaussteller zahlen vor Ort zzgl. zur fälligen Mitausstellergebühr eine Nachmeldegebühr von 30%.
Zusätzlich vertretene Firmen (Hersteller) sind nur durch ihre Waren oder Dienstleistungen (ohne eigenes Personal) am Stand vertreten.
Die ungenehmigte Weitervermietung berechtigt den Veranstalter, 50% der Standmiete zusätzlich zu verlangen, sofern nicht die Räumung der Fläche, die durch den Unternehmer belegt ist, erforderlich ist.
Ist ein Stand gemeinsam an mehrere Aussteller vermietet, haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Bei Gemeinschaftsständen ist dem Veranstalter ein Bevollmächtigter bekannt zu geben. Dieser gilt als Verhandlungspartner und Mitteilungen an ihn gelten für alle Aussteller des Gemeinschaftsstandes.
Bei Abmeldungen von Mitausstellern entsteht eine Bearbeitungsgebühr pro Mitaussteller von € 50,00 incl. ges. MwSt.
3.6. Gestaltung des Standes, Aufbau des Standes, Betrieb des Standes, Abbau des Standes, Bewachung des Standes, Fotografieren, Filmen
siehe „Besondere Veranstaltungsbedingungen“
3.7. Zahlungsbedingungen
Aussteller erhalten in der Regel mit der Zulassung eine Rechnung. Der Rechnungsversand sowie die Zahlungsfrist wird unter Ziffer 2.3. und Ziffer 2.4. ausgewiesen und findet im vollen Umfang Anwendung.
Die Rechnung ist entsprechend dem vermerkten Datum fristgemäß eine Zahlung zu leisten. Generell gilt, dass alle Zahlungen bis Beginn der Veranstaltung beglichen sein müssen. Der Verzug setzt ein mit Ablauf des Tages, der als letzter Zahlungstermin auf der Rechnung vermerkt ist. Für jede Mahnung ist eine Kostenpauschale von € 5,00 berechnet.
Vom Datum der Fälligkeit an werden Verzugszinsen von 8% über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Diskontsatz berechnet.
Hat der Veranstalter von seinem Recht zur Aufhebung des Vertrages gemäß Ziffer 2.5. dieser Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch gemacht und hat der Anmelder seine Zahlungsverpflichtungen bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung nicht voll erfüllt, ist der Veranstalter berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen, nach dem er dies dem Anmelder 3 Tage vorher angezeigt hat und dieser einen Tag vor der Weitergabe seine Zahlungsverpflichtungen nicht voll erfüllt hat. In diesem Fall bleibt die Zahlungsverpflichtung des Anmelders bestehen.
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen aus dem Vertrag kann der Veranstalter an den eingebrachten Ausstellungsständen das Vermieter-Pfandrecht geltend machen. Entstehen dadurch Kosten z.B. durch Lagerung oder Transport der Waren, so werden diese Beträge dem Aussteller in Rechnung gestellt.
3.8. Vertragsauflösung
Die schriftliche Vertragsbestätigung (Zulassung oder Rechnung) nach erfolgter schriftlicher Anmeldung ist bindend (Vertragserfüllung). Der Aussteller kann nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten. Kommt keine einvernehmliche Vertragsauflösung zustande und der Aussteller kommt seiner Standbesetzungspflicht nicht nach, so ist er neben der Vertragserfüllung auch zur Kostenerstattung für Zusatzaufwendungen (z.B. Dekoration) verpflichtet.
Leistet der Aussteller fällige Zahlungen trotz zweimaliger Mahnung ganz oder teilweise nicht, kann der Veranstalter den Vertrag binnen 10 Tagen nach Zugang der 2. Mahnung aufheben. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, vom Anmelder EUR 150,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer für allgemeine Kostendeckung in Anspruch zu nehmen.
3.9. Verwirkung
Verwirkt sind Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden.
Stand:2024